Die Lkw-Maut in Deutschland soll Anfang 2023 steigen. Die Bundesregierung hat dazu eine Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes auf den Weg gebracht.
Das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht (GSVWG), das am 28.05.2022 in Kraft tritt, soll insbesondere die Transparenz auf Online-Marktplätzen verbessern, für Transparenz und Rechtssicherheit im Hinblick auf das Influencer-Marketing sorgen und vor unlauteren Geschäftspraktiken bei Kaffeefahrten schützen.
Mit Blick auf die gestiegenen Energiepreise durch den Angriff Russlands auf die Ukraine treten nun die Entlastungspakete I und II in Kraft. Sie mindern die finanziellen Folgen des Energiepreisanstiegs für Bürgerinnen und Bürger. Die Energieversorgung soll weiter gesichert sein. Sanktionen sollen effektiv durchgesetzt werden. Die Neuregelungen der Bundesregierung im Überblick.
Der BFH hat zur Klärung der Frage, ob der Betrieb von Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe eine unternehmerische Tätigkeit darstellt und somit der Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Eingangsleistungen zu gewähren ist, dem EuGH weitere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. XI R 30/19).
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob der Vorsteuerabzug für Eingangsumsätze im Rahmen eines Pferderennstalls geltend gemacht werden kann oder ob es sich hierbei um sog. Repräsentationsaufwand i. S. des § 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG handelt (Az. XI R 19/18).
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, wie bei ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts die Ruhestandsbezüge im Fall der Übertragung von Versorgungsanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einkommensteuerliche Zwecke aufzuteilen sind (Az. X R 2/20).
Der BFH hatte u. a. zu klären, ob ein berichtigungsfähiger Vorsteuerabzug i. S. des § 15a Abs. 1 und 5 UStG auch dann gegeben ist, wenn in der festgesetzten Umsatzsteuer der ausgeglichene Saldo zwischen Steuerschuld nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 UStG und Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG enthalten ist (Az. V R 33/18).
Nach einer Entscheidung des BFH setzen sog. regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des EStG voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind (Az. X R 2/21).
Die Vorschrift zur „Wegzugsbesteuerung“ bei unentgeltlichen Anteilsübertragungen auf im Ausland ansässige Steuerpflichtige ist lt. BFH nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Recht Deutschlands zur Besteuerung der in den unentgeltlich übertragenen Anteilen ruhenden stillen Reserven ausgeschlossen oder beschränkt werden müsste (Az. I R 30/19).
Das AG München wies den Antrag eines Münchner Bürgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Aufhebung eines bestehenden Hausverbots im Selbstbedienungsbereich seiner Bank ab (Az. 182 C 4296/22).
Bereits die Corona-Pandemie bewirkte weltweite Lieferengpässe und massive Preissprünge bei Energie und Rohstoffen; der russische Angriffskrieg in der Ukraine hat die Lage für die deutsche Wirtschaft zusätzlich verschärft. Die Unternehmen fast aller Branchen leiden unter massiven Kostensteigerungen, die sie oftmals nur in begrenztem Umfang an ihre Kunden weitergeben können, und stehen vielfach vor ernsthaften Existenzproblemen. In dieser Situation ist es lt. DIHK wichtig, dass die Betriebe von allen vermeidbaren Zusatzkosten entlastet werden.
Das ifo Institut rechnet mit einem allmählichen Abflauen der Inflationsrate in der zweiten Jahreshälfte. In einer Befragung im Mai sank erstmals seit Monaten der Anteil der Firmen, die ihre Preise in den kommenden drei Monaten erhöhen wollen.
Die Reform der Vollverzinsung schreitet voran. Die geplante Zinshöhe sieht der DStV kritisch. Er erläuterte seine Vorschläge u. a. im Hearing des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags („Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“).
In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzeröffnung. Die Insolvenzordnung bindet durch § 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse, kennt jedoch keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters. Einen solchen Zwang kann nur der Gesetzgeber anordnen. Dies entschied das BAG (Az. 6 AZR 224/21).
Die Bundesregierung hat am 25.05.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens beschlossen. Ziel ist die Einführung einer rein elektronischen Gesetzesverkündung ab dem 01.01.2023 auch auf Bundesebene. Hierauf weist das BMJ hin.
Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, ist das BIP im 1. Quartal 2022 gegenüber dem 4. Quartal 2021 um 0,2 % gestiegen. Gegenüber dem 4. Quartal 2019, dem Quartal vor Beginn der Corona-Krise, war die Wirtschaftsleistung um 0,9 % niedriger.
Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO lt. BAG vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern. Dies dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach den insolvenzrechtlichen Verteilungsregeln. Der Rückgewähranspruch umfasst das gesamte Arbeitsentgelt einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns. Der Gesetzgeber hat den Mindestlohn nicht anfechtungsfrei gestellt. (Az. 6 AZR 497/21).
Das BVerwG hat die Rechtsbeschwerde einer Bataillonskommandeurin gegen eine disziplinarrechtliche Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd zurückgewiesen und betont, dass Soldaten in besonders repräsentativen Funktionen auch bei privaten Internetauftritten bei der Form ihres Auftretens Zurückhaltung üben müssen. (Az. 2 WRB 2.21).
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